Energieausweis
Mit Bundesgesetzblatt 27/2012 wurde die Vorlagepflicht eines Energieausweises wesentlich reformiert und das bisherige Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 ersetzt.
Da es sich beim Baurecht um eine Kompetenz der Bundesländer handelt, wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik erlassene OIB-Richtlinie 6 als gemeinsame Norm herangezogen.
Der Energieausweis ist ein Dokument, das die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes (oder -teiles) zeigt. Es wird ein Normbedarf, d.h. ein Wert anhand neutraler Bedingungen errechnet, der einen Vergleich mit anderen Objekten zulässt (vgl. Normverbrauch beim Auto). Der individuelle Verbrauch soll bewusst ausgeblendet bleiben, da er vom persönlichen Verhalten geprägt und nicht aussagefähig ist. Der Energieausweis stellt quasi einen „energetischen Typenschein“ für ein Gebäude dar, da er eine Fülle von charakteristischen Werten enthält.
Die erste Seite veranschaulicht das rechnerische Ergebnis durch ein farbiges Balkendiagramm. In vier Spalten werden der jährliche Heizwärmebedarf, der jährliche Primärenergiebedarf, die jährliche Kohlendioxidemission und der Gesamtenergieeffizienzfaktor gezeigt. Auf den Folgeseiten werden weitere Kenndaten, wie Bruttogrundfläche, Bruttovolumen, Kompaktheit des Gebäudes, Wärmedurchgangswert der Außenhaut, die Luftdichtheit, etc. genannt. Bei Nicht-Wohngebäuden wird zusätzlich noch der Energieeinsatz für Kühlung, Beleuchtung und ggf. für Befeuchtung ermittelt. Auch ist vorgesehen, dass der Berichtersteller Vorschläge für effiziente Verbesserungsmaßnahmen anmerkt.
Beim Verkauf oder bei der Vermietung / Verpachtung eines Gebäudes oder einzelner Nutzungsobjekte (Wohnung, Büro, etc.) ist die Vorlage eines höchstens 10 Jahre alten Energieausweises spätestens vor Abgabe einer Vertragserklärung vorzulegen sowie spätestens binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Diese Verpflichtung ist vertraglich nicht ausschließbar. Ausgenommen sind: Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden / abbruchreife Objekte / Gebäude für religiöse Zwecke / provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von max. 2 Jahren / Industrieanlagen und ähnliches, wenn die Konditionierung über den entstehende Abwärme aufgebracht wird / Wohngebäude, die wegen ihrer zeitlich beschränkten Nutzung weniger als ein Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Nutzung benötigen / frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m² Gesamtnutzfläche.
Bei Bewerbung in Druckwerken und elektronischen Medien besteht eine Informationspflicht über den Heizwärmebedarf und über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor.
Ist nur ein Nutzungsobjekt betroffen, so kann der Energieausweis auch von vergleichbaren Nutzungsobjekten im selben Gebäude oder vom gesamten Gebäude herangezogen werden. Für Einfamilienhäuser kann ein Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes vorgelegt werden, wenn der Ausweisersteller die Ähnlichkeit bestätigt.
Wird die Vorlage oder Aushändigung unterlassen, kann der Käufer oder Bestandnehmer sein Recht entweder gerichtlich geltend machen oder selbst auf Kosten der Übergebers einen Energieausweis erstellen lassen. Daneben gilt dies als Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von jeweils bis zu EUR 1.450,- zu bestrafen ist. Unverändert gilt die Regelung, dass zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt. Bei Nichterfüllung stehen dem Käufer/Bestandnehmer Gewährleistungsansprüche zu.
Die bisher nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2006 erstellten Energieausweise behalten für die Dauer von 10 Jahren ab Erstellung unverändert ihre Gültigkeit und die Auflagen dieses neuen Gesetzes gelten als erfüllt.
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